Statuten

Statuten

Version beschlossen am 4. Juli 2017

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Peter-Anich-Musikkapelle Oberperfuss
  2. Der Verein hat seinen Sitz in: Oberperfuss

§ 2 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Die in den Statuten angeführten Personen- und Funktionärsbezeichnungen werden nicht geschlechtsspezifisch verstanden und gelten gleichermaßen für Frauen wie für Männer.

§ 3 Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Gemeinwohles auf kulturellem Gebiet.

Der Verein dient dem Zusammenschluss von Personen, die sich aktiv der Musikausübung widmen, vor allem der Pflege und Erhaltung der österreichischen Blasmusikkultur sowie der Pflege der Blasmusik und Bläsermusik aller Stilrichtungen und Besetzungen unter Beachtung der internationalen Literatur für Blasorchester, Blaskapellen und Bläser sowie Schlagzeugensembles.

§ 4 Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

  1. Bereitstellung eines geeigneten Probelokals
  2. Laufende Proben
  3. Ausbildung und Förderung von Nachwuchsmusikern (Musikschüler, Jungmusiker)
  4. Abhaltung von und Teilnahme an Musikfesten und Musikertreffen
  5. Teilnahme an musikalischen Wettbewerben
  6. Pflege der Kameradschaft
  7. Werbung für die Musik durch Abhaltung von Konzerten, Vorträgen, usw.
  8. Kontaktpflege mit Vereinen gleicher Tendenz
  9. Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen

§ 5 Aufbringung der Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks

Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

  1. Einnahmen aus eigenen und fremden Veranstaltungen (gewerbliche Tätigkeit wie Kantine oder Festveranstaltungen)
  2. Beiträge fördernder und unterstützender Mitglieder
  3. Spenden und Subventionen

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder
    3. Fördernde Mitglieder
    4. Unterstützende Mitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder (aktive Musiker, Kapellmeister, Marketenderinnen, Tambourmajor und Funktionäre) sind jene, die sich laufend an der Vereinsarbeit beteiligen.
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Dienste um den Verein ernannt werden.
  4. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die einen von der Generalversammlung festzusetzenden jährlichen Beitrag leistet. Dieser Beitrag ist eine finanzielle Unterstützung für den Verein, ohne dass der Verein dafür Pflichten übernimmt.
  5. Unterstützendes Mitglied kann jede Person werden, die einen freiwilligen Beitrag leistet.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen, fördernden und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Ausschuss. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  2. Ehrenmitglied wird, wer auf Grund seiner Verdienste um den Verein von der Generalversammlung dazu ernannt wird.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Ableben
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Ausschluss
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Der Vereinsausschuss kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschließen, insbesondere wenn dieses wiederholt gegen die Statuten oder gegen die Kameradschaft verstößt, die Vereinsbeschlüsse missachtet oder das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss endgültig mit 2/3 Stimmenmehrheit. § 14 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereines teilzunehmen.
  2. Ordentliche Mitglieder haben in der Generalversammlung ein Stimmrecht. Außerdem steht jedem ordentlichen Mitglied in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht zu. Ehrenmitglieder können in der Generalversammlung passives Wahlrecht haben.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines schaden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  4. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, an Proben, Aufführungen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, hierzu pünktlich zu erscheinen, Kameradschaft zu halten und den Kapellmeister in seinen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen. Sie haben das Ansehen der Musiker und des Vereines zu wahren und die ihnen vom Verein anvertrauten Instrumente, Trachten und sonstigen Gebrauchsgegenstände in sauberem und gutem Zustand zu erhalten.

§ 10 Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind:

  1. Die Generalversammlung (§§ 11 und 12)
  2. Der Vereinsausschuss (§§ 13 bis 15)
  3. Die Rechnungsprüfer (§ 16)
  4. Das Schiedsgericht (§ 17)

§ 11 Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereines. Als „Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 ist sie das oberste Willensbildungsorgan des Vereins.
  2. Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich vom Vereinsobmann an einem vom Vereinsausschuss zu bestimmenden Datum einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Ausschusses oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichem Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, wenn dieser jedoch der Verpflichtung nicht nachkommt, durch die antragstellenden Mitglieder oder durch die Rechnungsprüfer.
  4. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Abhaltung und Beschlussfähigkeit der neuen Generalversammlung eine Stunde später an keine Mitgliederzahl mehr gebunden.
  5. Die Generalversammlung beschließt im Allgemeinen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über Statutenänderungen oder eine Auflösung des Vereines erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsobmannes.
  6. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  7. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen und unterschriebenen Bevollmächtigung ist zulässig.

§ 12 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der weiteren Funktionäre
  2. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Kassiers bzw. Geschäftsführers
  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  4. Ehrung verdienter Mitglieder
  5. Festsetzung der Beiträge für fördernde Mitglieder
  6. Wahl und Enthebung des Vereinsausschusses und der Rechnungsprüfer, mit Ausnahme des Kapellmeisters und des Kapellmeisterstellvertreters.
  7. Wahl eines Tambourmajors.
  8. Entscheidung über Änderungen der Statuten und/oder der Durchführungsrichtlinien und Auflösung des Vereines

§ 13 Der Vereinsausschuss

  • Der Vereinsausschuss wird gebildet aus:

Vorstand:

  1. Obmann
  2. Kapellmeister
  3. Schriftführer
  4. Kassier
  5. Geschäftsführer (wenn c) und d) in einer Person);
  6. Jugendreferent

Zeugwarte:

  1. Kleiderwart
  2. Archivar
  3. Instrumentenwart

Weitere Funktionäre:

  1. Referent für Öffentlichkeitsarbeit
  2. Chronist
  3. Stellvertreter, ab g) nach Bedarf
  • Der Vereinsausschuss, mit Ausnahme des Kapellmeisters und des Kapellmeisterstellvertreters, wird von der Generalversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Im Falle des Ausscheidens eines Ausschussmitgliedes ist der Obmann berechtigt, aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Generalversammlung zu kooptieren, sofern kein Stellvertreter vorhanden ist.
  • Der Kapellmeister und der Kapellmeisterstellvertreter werden durch Beschluss des Ausschusses bestellt.
  • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Ausschuss oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt nur mit Wahl des neuen Ausschusses bzw. Ausschussmitgliedes in Kraft.
  • Die Ausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Ausschuss, im Falle des Rücktrittes des gesamten Ausschusses an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers (Abs. 2) oder eines Nachfolgeausschusses wirksam.

§ 14 Aufgaben des Vereinsausschusses

  1. Dem Vereinsausschuss obliegt als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. In den Wirkungsbereich des Ausschusses fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1. Geschäftsführung unter Beachtung der Aufgaben der Ausschussmitglieder sowie unter Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten sowie der rechtmäßigen Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane
    2. Organisation eines geregelten Vereinsbetriebes
    3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    4. Veranstaltung von Aufführungen, Musikfesten, geselligen Zusammenkünften
    5. Verwaltung des Vereinsvermögens
    6. Vorbereitung sowie Einberufung der ordentlichen und / oder außerordentlichen Generalversammlung
    7. Bestellung von Unterausschüssen
  3. Der Vereinsausschuss ist bei Anwesenheit des Obmannes oder dessen Stellvertreters und mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.

§ 15 Besondere Obliegenheiten einzelner Ausschussmitglieder

  1. Der Obmann, vertreten und unterstützt von seinem Stellvertreter führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. Er führt bei allen Versammlungen den Vorsitz und sorgt für die Einhaltung der Beschlüsse der Vereinsorgane. Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit seiner Unterschrift, in finanziellen Angelegenheiten zusätzlich jener des Kassiers oder Geschäftsführers.
  2. Dem Kapellmeister obliegen die Aufgaben auf musikalischem Gebiet. Er sorgt für die musikalische Weiterbildung der Musiker und ist für die Planung und Durchführung der musikalischen Jahresarbeit verantwortlich.
  3. Der Schriftführer (Geschäftsführer) führt bei allen Versammlungen, Sitzungen und Besprechungen das Protokoll und ist dem Obmann bei allen schriftlichen Arbeiten behilflich.
  4. Der Kassier (Geschäftsführer) erledigt die gesamte Finanzverwaltung des Vereins, ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich und hat unter Beachtung der Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Ausschusses für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Nach Ende des Rechnungsjahres hat der Kassier (Geschäftsführer) eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen und hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie notwendige Auskünfte zu erteilen.
  5. Der Jugendreferent versucht mit Unterstützung des Ausschusses dem Verein die notwendige Zahl an Jungmusikanten zuzuführen und betreut diese. Er ist ein wichtiges Bindeglied zwischen Eltern, Ausbildungsstätte, Verein sowie den Kindern und Jugendlichen.
  6. Den Zeugwarten und weiteren Funktionären obliegt die gewissenhafte Erfüllung der ihnen zugeteilten Aufgaben.

§ 16 Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen — mit Ausnahme der Generalversammlung — keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, besonders nach vorliegender Ein- und Ausgabenrechnung. Der Kassier (Geschäftsführer) hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Prüfungsbericht an den Ausschuss bzw. an die Generalversammlung hat allfällige Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen, wobei besonders auf außergewöhnliche Einnahmen und Ausgaben einzugehen ist.
  3. Die Rechnungsprüfer haben dem Ausschuss zu berichten. Die zuständigen Organe haben die aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.
  4. Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Ausschuss beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit wirksam für Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Ausschuss die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Generalversammlung einberufen.
  5. Im Übrigen gelten bei den Rechnungsprüfern bezüglich des Ablebens, des Ablaufs der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt die für die Ausschussmitglieder in den Statuten enthaltenen Bestimmungen.

§ 17 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Verhältnis zum Verein entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes namhaft macht, welche mit Stimmenmehrheit ein fünftes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden wählen. Können sie sich über die Wahl des Vorsitzenden nicht einigen, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Generalversammlung -angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 18 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung des Vereins und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Generalversammlung hat  – sofern bei der Auflösung noch Vereinsvermögen vorhanden ist –  über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin / einen Abwickler , tunlichst eines der bisherigen aktiven Vereinsmitglieder, zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese(r) nach Maßgabe des § 19 dieser Statuten das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung durch die Generalversammlung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 19 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

  1. Bei Auflösung des Vereines wird das gesamte Vereinsvermögen zunächst einem Nachfolgeverein mit gleichen bzw. ähnlichen gemeinnützigen Zwecken oder einer mit sozialen Aufgaben betrauten Dienststelle der Gemeinde Oberperfuss übergeben, die das verbleibende Vereinsvermögen solange verwaltet, bis sich ein neuer Verein mit ähnlichen gemeinnützigen Zwecken bildet. 
  2. Sollte dies innerhalb von zehn Jahren ab der Auflösung nicht der Fall sein oder der bisherige begünstigte Vereinszweck dieses Vereines wegfallen, so hat die Gemeinde das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§34ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. 
  3. Soweit möglich und erlaubt, soll das verbleibende Vereinsvermögen jedenfalls Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen. 
  4. Die Erträgnisse aus der Vermögensverwaltung der Gemeinde im Sinne von Absatz (1) sind gleichfalls gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. 

§ 20 Umfang der Vereinsstatuten

Ergänzend zu den vorliegenden Vereinsstatuten werden Durchführungsrichtlinien geführt, die die laufenden Tagesgeschäfte bzw. die internen Abläufe regeln.

§ 21 Gültigkeit der Statuten

Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten (Fassung vom 30. November 2013) mit dem Tag der Genehmigung durch die Behörde außer Kraft.

Oberperfuss am, 4. Juli 2017